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Wer ein Pflegeappartement verkauft, braucht einen Käufer, der das Apartment mitsamt laufendem Pachtvertrag übernimmt und als Kapitalanlage hält. Wir ermitteln den Wert in einer Marktwerteinschätzung und bereiten die Unterlagen so auf, dass Käufer Betreiber, Vertrag und Rücklage prüfen können.
Käufer eines Pflegeappartements rechnen mit dem Pachtvertrag, nicht allein mit Fläche und Lage. In ihre Entscheidung gehen die Restlaufzeit, die vereinbarte Anpassung der Pacht, der Zustand des Hauses und die Rücklage der Gemeinschaft ein. Weil nur Kapitalanleger als Käufer in Frage kommen, ist der Kreis der Interessenten kleiner als bei einer Eigentumswohnung.
Die Marktwerteinschätzung legt offen, welche dieser Punkte sie berücksichtigt und woher die Angaben stammen. Sie ist die Grundlage für den Angebotspreis, keine Zusage, dass ein Käufer ihn zahlt.
Das Formular fragt nach Lage, Fläche, Baujahr und dem gewünschten Verkaufszeitpunkt; die Objektart ist als Pflegeappartement eingetragen. Für die Marktwerteinschätzung und für Käufer brauchen wir danach die folgenden Unterlagen.
Ob ein Gewinn aus dem Verkauf zu versteuern ist, hängt unter anderem davon ab, wie lange Sie das Apartment besitzen (§ 23 EStG). Lassen Sie sich steuerlich beraten, bevor Sie einen Verkaufszeitpunkt festlegen. Läuft noch ein Darlehen, klären Sie mit Ihrer Bank, wie es beim Verkauf abgelöst wird.
Nach der Marktwerteinschätzung bieten wir das Apartment Käufern an, die eine Pflegeimmobilie halten wollen, und begleiten den Verkauf bis zum Notartermin. Betreiber und Verwalter werden so eingebunden, wie Pachtvertrag und Teilungserklärung es vorsehen. Den Kaufvertrag beurkundet eine Notarin oder ein Notar.
Wer vermittelt
Immozeit, Inhaber Savas Akaygün, Kornwestheim. Erlaubnis nach § 34c GewO — Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung. Zuständige Aufsichtsbehörde: Landratsamt Ludwigsburg.
Häufige Fragen
Ein Verkauf beendet den Pachtvertrag nicht: Der Käufer tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein (§ 566 BGB in Verbindung mit §§ 578 und 581 Abs. 2 BGB). Wie der Übergang im Einzelnen abgerechnet wird, regelt der Kaufvertrag.
Die Teilungserklärung kann vorsehen, dass ein Verkauf der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten bedarf, etwa des Verwalters (§ 12 WEG). Ob das für Ihr Apartment gilt, ergibt sich aus Ihren Unterlagen; eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann es für Sie prüfen.
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